Aufbewahrungsfristen
sicher einhalten und gezielt entsorgen

Was aufbewahrt werden muss – und wann vernichtet werden darf

Was regeln die Aufbewahrungsfristen?

Die Fristen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und personenbezogenen Dokumenten sind gesetzlich geregelt – u. a. in der Abgabenordnung (AO), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der GoBD sowie im BDSG und der DSGVO. Sie definieren, welche Unterlagen Sie wie lange aufbewahren müssen – etwa:

  • 8 Jahre für Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Rechnungen

  • 6 Jahre für Geschäftsbriefe, Angebote, Verträge

  • Individuell kürzer oder länger bei Sozial- oder Gesundheitsdaten

Verstöße – ob zu früh oder zu spät vernichtet – können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zwei Männer räumen ein Archiv voll mit Regalen von Akten

Fristen digital oder auf Papier? Beides zählt.

Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig vom Medium. Das bedeutet: Es spielt keine Rolle, ob eine Rechnung auf Papier oder als PDF vorliegt – solange sie aufbewahrungspflichtig ist, darf sie nicht vernichtet werden. Die L.A.D. GmbH hilft Ihnen bei der Einordnung Ihrer Unterlagen – und kümmert sich anschließend um die fristgerechte, zertifizierte Vernichtung Ihrer Daten – physisch wie digital.

Was wir für Sie übernehmen

  • Beratung zu den geltenden Aufbewahrungsfristen in Ihrem Bereich

  • Unterstützung bei der Trennung archivrelevanter und vernichtungsfähiger Daten

  • Bereitstellung von sicheren Behältern zur Zwischenlagerung

  • Termingerechte Abholung und DSGVO-konforme Vernichtung nach Ablauf der Frist

  • Dokumentation und Vernichtungszertifikate zur Vorlage bei Prüfungen

Aufbewahrungspflichten auch für digitale Unterlagen

Die Form spielt keine Rolle: Ob PDF, Papier oder gescanntes Original – die Aufbewahrungsfrist gilt gleichermaßen. Wichtig ist die revisionssichere Archivierung, z. B. nach GoBD-Standards. Dazu gehört:

  • Schutz vor Manipulation

  • Protokollierung aller Zugriffe

  • Auffindbarkeit & Lesbarkeit über die gesamte Frist hinweg

L.A.D. unterstützt Sie auf Wunsch auch bei der strukturierten Vorbereitung auf die spätere Entsorgung.

Gesetzliche Grundlagen – was schreibt der Gesetzgeber vor?

Ziel ist es, steuerlich und handelsrechtlich relevante Informationen im Prüfungsfall verfügbar zu halten – ob für das Finanzamt oder interne Revisionen. Wer gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, muss auch seine Unterlagen revisionssicher archivieren – unabhängig davon, ob diese analog oder digital vorliegen.

Die wichtigsten Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht finden sich im:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)

  • Abgabenordnung (AO)

  • GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung)

  • DSGVO und BDSG (für personenbezogene Daten)

Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht (AO):

Die Abgabenordnung bestimmt als elementaren Teil des Steuerrechts, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen (§147 AO). Demnach obliegen alle Unternehmer:innen, die zur Buchführung verpflichtet sind, auch der Aufbewahrungspflicht nach dem deutschen Steuerrecht. Mit § 140 AO geht diese Aufzeichnungspflicht jedoch über das Steuerrecht hinaus. Wer seine Bücher nach anderen Gesetzen führt, hat die Besteuerung nach diesem Gesetz entsprechend zu erfüllen. So haben einige Kaufleute das Handelsrecht (HGB) zu beachten.

Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht (HGB)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet mit § 257 alle Kaufleute zur Aufbewahrung ihrer Unterlagen. Die Buchführung muss nach § 238 HGB außerdem so gestaltet werden, dass alle Geschäftsvorfälle auch von Dritten (z. B. dem Finanzamt) lückenlos nachvollzogen werden können. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht kommt der revisionssicheren Archivierung eine besondere Bedeutung zu. Auf unserer Infoseite zu den GoBD können Sie nachlesen, welche Anforderungen an eine ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung von Büchern zu erfüllen sind:

Wer ist zur Aufbewahrung verpflichtet?

Privatpersonen sind nicht unmittelbar betroffen – aber auch hier gibt es Empfehlungen zur Aufbewahrung, etwa im Zusammenhang mit Steuererklärungen, Garantien oder Rentenansprüchen.

  • Kaufleute, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG, OHG)

  • Selbstständige und Freiberufler:innen mit Buchführungspflicht

  • Gewerbetreibende ab 600.000 € Jahresumsatz oder 60.000 € Gewinn

  • Land- und Forstwirte mit bestimmter Betriebsgröße

  • Institutionen mit gesetzlichen Dokumentationspflichten

Wie lange müssen Dokumente aufbewahrt werden?

Hinweis: Die Frist beginnt nicht mit dem Erstellungsdatum, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Beispiel: Eine Rechnung von Mai 2021 darf erst ab dem 01.01.2032 vernichtet werden.

8 Jahre Aufbewahrungsfrist

(z. B. § 147 AO, § 257 HGB)

Gilt für:

  • Buchführungsunterlagen

  • Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare

  • Buchungsbelege, Rechnungen, Kontoauszüge

  • Steuerunterlagen, Fahrtenbücher, Lieferscheine

  • EDV-Buchführungsdokumentation

  • Reisekosten- und Bewirtungsnachweise

6 Jahre Aufbewahrungsfrist

(z. B. § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

Gilt für:

  • Handels- und Geschäftsbriefe (empfangen & gesendet)

  • Angebote, Mahnungen, Verträge

  • Sonstige steuerlich relevante Unterlagen

  • Protokolle, Preislisten, Reklamationen, Ausbildungsnachweise

20 Jahre & 30 Jahre Sonderfristen

Gilt etwa für:

  • Unfallakten, heikle Gesundheitsunterlagen (20 Jahre)

  • Röntgenunterlagen, stationäre Krankenakten, Betäubungsmittelbuch, Prozessakten, Heimbewohnerunterlagen (30 Jahre)

  • Berufsgenossenschaftliche Verletzungsverfahren

Weitere Beispiele für Aufbewahrungsfristen (ohne Gewähr)

Aufbewahrung 6 Jahre

  • Abtretungserklärungen
  • Akkreditive
  • Aktenvermerke
  • Angebote
  • Bankbürgschaften
  • Einfuhrunterlagen
  • Exportunterlagen
 
 
  • Frachtbriefe
  • Geschäftsbriefe
  • Gutachtliche Stellungnahmen
  • Handelsbriefe
  • Preislisten
  • Protokolle
  • Prüfbücher/Wartungsbücher Kfz
 
 
  • Reklamationen
  • Schriftwechsel
  • Schulungs- und Ausbildungsnachweise
  • Statistiken
  • Unfallanzeige/Unfallprotokoll
  • Versand- und Frachtunterlagen
  • Zollbelege
  • Abrechnungsunterlagen
  • Änderungsnachweis der EDV-Buchführung
  • Anlagevermögensbücher und -karteien
  • Anlieferungsscheine
  • Arbeitsanweisungen
  • Aufträge/Auftragsannahme
  • Ausfuhrunterlagen
  • Ausgangsrechnungen
  • Außendienstabrechnungen
  • Bankbelege
  • Bankbürgschaften
  • Begleitscheine
  • Beitragsabrechnung
  • Belege mit Buchfunktion
  • Bestandsaufnahmen und -meldungen
  • Betriebsabrechnungsbögen
  • Betriebskostenabrechnung
  • Betriebsprüfungsberichte
  • Betriebstagebuch
  • Bewertungsunterlagen
  • Bewirtungsunterlagen
  • Bilanzen
  • Bilanzunterlagen
  • Buchungsanweisungen / Buchungsbelege
  • Darlehensunterlagen
  • Dauerauftragsunterlagen
  • Debitorenlisten
  • Depotauszüge
  • Eingangsrechnungen
  • Einheitswertunterlagen
  • Einsatzpläne/Schichtbericht
 
 
  • Eröffnungsbilanzen
  • Fahrtkostenerstattungsunterlagen
  • Finanzberichte
  • Gehaltslisten
  • Geschäftsberichte
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Grundbuchauszüge
  • Grundstücksverzeichnis (Inventar)
  • Gutschriftanzeigen
  • Handelsbücher
  • Handelsregisterauszüge
  • Hauptabschlussübersicht
  • Inventare
  • Investitionszulage
  • Jahresabschlüsse
  • Jahresabschlusserläuterungen
  • Journale
  • Kalkulationsunterlagen
  • Kassenberichte
  • Kassenbücher
  • Kassenzettel
  • Kontenpläne
  • Kontoauszüge
  • Konzernabschluss / Konzernlagebericht
  • Kostenpläne
  • Krankmeldungen
  • Kreditunterlagen
  • Lieferscheine/Leistungsnachweise
  • Lohnbelege / Lohnscheine
  • Lohnlisten
  • Magnetbänder mit Buchfunktion
 
 
  • Mahnbescheide
  • Mietunterlagen
  • Nachnahmebelege
  • Nebenbücher
  • Organisationsunterlagen EDV-Buchführung
  • Pachtunterlagen
  • Personalakten
  • Prozessakten
  • Prüfungsberichte
  • Quittungen
  • Rechnungen
  • Reisekostenabrechnungen
  • Sachkonten
  • Saldenbilanzen
  • Scheck- und Wechselunterlagen
  • Speicherbelegungsplan EDV-Buchführung
  • Spendenbescheinigungen
  • Steuerunterlagen
  • Stundennachweise
  • Tagesberichte
  • Überstundenlisten
  • Urlaubsanträge
  • Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
  • Verkaufsbücher
  • Vermögensverzeichnis
  • Vermögenswirksame Leistung (Unterlagen)
  • Versicherungspolicen
  • Verträge
  • Wareneingang- und Zahlungsausgangsbücher
  • Zahlungsanweisungen
  • Zwischenbilanz
  • Sterbefallanzeige
  • Krankenakten (stationäre Patienten
  • Personalgesundheitsuntersuchungen
  • Betäubungsmittelbuch
  • Strahlenbehandlung (Aufzeichnungen und Berechnungen)
  • Heimbewohnerakten
  • Darlehensverträge nach Vertragsende
  • Mahnbescheide Mietunterlagen einschließlich Grundstücksunterlagen
  • Urteile und Prozessakten

Konsequenzen durch Verstöße gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht

Unternehmer:innen oder Kaufleute verstoßen gegen ihre Aufbewahrungspflicht, wenn sie aufbewahrungspflichtige Unterlagen vor Ablauf der entsprechenden Frist beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören oder beschädigen und dadurch die Übersicht über ihre Vermögensgegenstände erschweren. Mit der Nichteinhaltung der festgesetzten Aufbewahrungsfristen nach Handelsrecht, Steuerrecht oder anderen Rechtsprechungen liegt also auch eine Verletzung der Buchführungspflicht vor. Zum Strafvollzug können verschiedene Rechtsgrundlagen herangezogen werden. U. a. sind die rechtlichen Konsequenzen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie in der Abgabenordnung (AO) verankert. In erster Linie ist das Finanzamt dazu angehalten, die entsprechenden Vermögensgegenstände wie Gewinne und Umsätze mithilfe von Branchenvergleichswerten zu schätzen, wenn die Besteuerungsgrundlage aufgrund unvollständiger Bücher und Aufzeichnungen nicht ermittelt werden kann (§ 162 AO). Je nach Tatbestand kann das Gericht auch von Steuergefährdung oder Steuerhinterziehung ausgehen. Schlimmstenfalls drohen hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Noch Fragen zu Aufbewahrungsfristen?

Sie sind sich unsicher, welche Fristen für Ihre Unterlagen gelten? Oder brauchen Unterstützung bei der Organisation Ihrer Archivauflösung? Wir helfen Ihnen dabei, Ordnung, Rechtssicherheit und Effizienz zu vereinen – mit Beratung, Erfahrung und zertifizierter Umsetzung.